Satzung

Satzung der BurgOase e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „BurgOase“.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Vettweiß-Disternich.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell ungebunden.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Folgende steuerbegünstigende Zwecke im Sinne von § 52 AO soll der Verein verfolgen:

  • die Förderung der Jugendhilfe (Nr. 4)
  • die Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5)
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Nr. 6)
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (Nr. 7)
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder (Nr.8)

Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

a) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen aus dem Bereich der Naturerlebnis-Pädagogik, Unterstützung Jugendlicher bei der Ausprägung der eigenen geschlechtliche Identität, Förderung der körpereigenen Koordination, Geschicklichkeit, Beweglichkeit

b) regelmäßige Veranstaltungen und Aktionen im kulturellen, künstlerischen Bereich, wie Musikfeste, Konzerte, Theater-Veranstaltungen;

c) Maßnahmen zum Erhalt, zur Entwicklung, Instandsetzung und Sanierung des ortsprägenden Baudenkmals und Ensembles der Burg Disternich in der Gemeinde Vettweiß;

d) die Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Seminare und Workshops im Bereich der Erziehung und Reifung der Persönlichkeit;

e) Maßnahmen zur Renaturierung, zum Erhalt oder zur Förderung des ökologischen Gleichgewichts sowie der Artenvielfalt von Flora und Fauna auf dem Grundstück der Burg Disternich in der Gemeinde Vettweiß;

f) Maßnahmen zum Erhalt des landschaftsprägenden Charakters des Grundstücks der Burg Disternich in der Gemeinde Vettweiß; Verwirklicht werden die Vereinszwecke durch Events, Seminare, Workshops und gemeinsame Arbeitstage. Dies können eigene Projekte, jedoch auch Kooperationen mit anderen Trägerorganisationen sein. Der bewusste und nachhaltig gedachte Umgang mit lokalen Ressourcen und gemeinschaftlicher Arbeitskraft bilden dabei die Leitlinie aller Projekte.
Der Verein kann weitere Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks anbieten und umsetzen.
Der Verein ist berechtigt, Mittel an andere steuerbegünstigte Organisationen weiterzuleiten (§ 58 Nr. 2 AO).

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung desVereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Personenvereinigung werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und eine sechsmonatige aktive Beteiligung im Verein nachweisen kann. Aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.

4.2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist darüber hinaus ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet ist. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Findet sich für die Aufnahme keine Mehrheit im Vorstand, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

4.3 Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gemäß Ziffer 4.1 besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft. Sie ist gegenüber dem Verein mit keinen Rechten und Pflichten verbunden, außer der Entrichtung der Förderbeiträge. Über den Aufnahmeantrag des Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder des Vereins haben kein Stimmrecht.

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung.

4.5 Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

4.6 Ein Mitglied kann ohne Wahrung weiterer Fristen durch Beschluss des Vorstandes von dem Verein ausgeschlossen wer den, wenn es trotz Mahnung länger als acht Wochen mit der Leistung des Beitrages im Rückstand ist.

4.7 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands und/oder der Mitgliederversammlung ohne Wahrung weiterer Fristen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine alternativ oder ergänzend verfasste schriftliche Stellungnahme der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung und/oder der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Erfolgt ein Ausschluss durch den Vorstand, hat das Mitglied die Möglichkeit, Einspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Die endgültige Entscheidung wird dann auf der nächsten Mitgliederversammlung getroffen. Alle Vereinsaktivitäten (nach Innen und nach Außen) des Mitgliedes ruhen bis dahin.

4.8 Beim Tod bzw. bei der Auflösung der juristischen Person endet die Mitgliedschaft zum Ende des Jahres, in dem das Ereignis eintritt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5.2 Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt.

5.3 Die Überschüsse aus den Mitgliedsbeiträgen dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

5.4 Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand zum Ausdruck gebracht wird. Wenn dringende Gründe im Vereinsinteresse anstehen, kann der Vorstand darüber hinaus auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

7.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung beschließen.

7.4 Die Mitgliederversammlung, als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses einschließlich Kassenprüfung, Entlastung der Mitglieder des Vorstands sowie Zustimmung zu dem vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;

b) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag neuer Mitglieder, wenn dieser im Vorstand keine Mehrheit gefunden hat;

e) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Vereinsausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand;

f) Satzungsänderungen.

In allen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitz geleitet, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretung. Ist diese Person verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung.

7.6 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen, durch Handheben. Sie muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins – jedoch nicht weniger als vier Mitglieder – anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist derVorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung und einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.8 Für die Wahlen gilt: Über die Besetzung jeder Position wird einzeln abgestimmt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten bzw. Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

7.9 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist von der jeweiligen Sitzungsleitung zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus 4 Personen mit den Ämtern Vorsitz, Stellvertretung des Vorsitzes, Kassenführung und Schriftführung.

8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur natürliche Personen aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

8.4 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Erstellung des Jahresberichts, Vorstellung des Abschlusses und der Kassenprüfung, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr. Die Buchführung kann übertragen werden.

8.5 Der Vorstand ist darüber hinaus zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

8.6 DerVorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen inVorstandssitzungen, die mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden sollen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitz, ist dieser verhindert durch den stellvertretenden Vorsitz, schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

8.7 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8.8 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder
fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des Vorstandes zu
unterzeichnen.

8.9 Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet wird.
Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 9 Vergütungen

Der Verein ist berechtigt, seinen Mitgliedern für deren Tätigkeit als Übungsleiter, Vorstand, Kassierer usw. Aufwandsentschädigungen zu zahlen. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten werden über Anstellungsverträge oder Honorarverträge geregelt.

§ 10 Satzungsänderung

10.1 Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks und der Ziele des Vereins kann nur mit Zustimmung von mindestens 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Eine Satzungsänderung kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

10.2 Der Vereinsvorsitzende wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das
Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister abhängig macht, soweit diese Änderungen sich auf die Bestimmun
gen über die Zwecke des Vereins, über die Wahlen und Beschlüsse sowie über den Anfall des Vereinsvermögen bei der Auflösung beziehen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allenVereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt
werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

11.1 Zur Auflösung desVereins ist eine Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitz und die Stellvertretung des Vorsitzes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

11.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

NaBu – Naturschutzbund Deutschland
Charitéstr. 3
10117 Berlin

www.nabu.de

Die Mittel sind unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes gem. §52 AO Nr.8 zu verwenden.

aufgestellt: Vettweiß-Disternich, den 05.03.2022